Viele Patienten möchten ihrer Ärztin oder ihrem Arzt nach einer erfolgreichen Behandlung ihre Dankbarkeit ausdrücken. Manche tun dies etwa, indem sie ein Dankesschreiben verschicken, andere bringen in Klinik oder Praxis ein kleines Dankeschön für den niedergelassenen Arzt vorbei. Dabei gibt es nur ein Problem: Offiziell dürfen Ärzte keine Geschenke von Patienten annehmen.
Wann Geschenke für Ärzte von Patienten erlaubt sind und wann Sie lieber vorsichtig sein sollten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Medizinerinnen und Mediziner erhalten in ihrer beruflichen Laufbahn häufig Zuwendungen. Dabei kann man zwischen mehreren Arten von Geschenken unterscheiden:
Die Frage, ob und wann Geschenke für Ärzte von Patienten akzeptabel sind, ist eigentlich leicht zu beantworten. In der Berufsverordnung findet sich hierzu eine eindeutige Regelung:
Es ist Ärztinnen und Ärzten prinzipiell untersagt, ein Geschenk – egal welcher Art – von einem Patienten anzunehmen, einzufordern oder es sich versprechen zu lassen. Dies gilt auch, falls der Beschenkte das Präsent an eine dritte Person weitergeben will. Grundlage für das Verbot ist, dass Mediziner unbestechlich bleiben müssen. Dabei soll einer möglichen Beeinflussung der Ärztin oder des Arztes vorgebeugt werden. Einige Mediziner könnten sich beispielsweise durch großzügige Geldgeschenke genötigt fühlen, ihre Behandlungsmethoden anzupassen oder gut situierten Patienten mehr Zeit zu widmen.
Bei Geschenken für Ärzte von Patienten ist unter anderem der Zeitpunkt entscheidend. Erfolgt die Übergabe nach der Behandlung, ist es in der Regel unproblematisch. Außerdem spielt der Wert des Geschenks vom Patienten für den Arzt eine Rolle. Hat das Präsent nicht mehr als 35 Euro gekostet, liegt es unterhalb der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze. Zu beachten sind außerdem folgende Spezialfälle:
Es ist definitiv empfehlenswert, sich im Zweifel umfassend über die zulässigen Höchstgrenzen der Geschenke für Ärzte von Patienten zu informieren. Denn ein Mediziner, dem Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit vorgeworfen wird, kann nicht nur durch Geldstrafen zur Rechenschaft gezogen werden. Seit dem vierten Juni 2016 ist es den Gerichten außerdem möglich, Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren zu verhängen.
Generell ist ein kleines Trinkgeld für eine Arztpraxis kein Grund zur Sorge. Handelt es sich um größere Geschenke im Wert von mehreren Tausend Euro, die Ihr Arzt-Gehalt bedeutend aufstocken, sollten Sie allerdings vorsichtig sein. Normalerweise sind die Chancen, dass ein Gericht dies nicht als Beeinflussung wertet, äußerst gering. Es ist daher empfehlenswert, Geldgeschenke in dieser Höhe abzulehnen. Sie können allerdings davon ausgehen, dass ein solcher Fall in Ihrem beruflichen Alltag sehr selten vorkommen wird.
Auch in diesem Fall – ähnlich wie bei Geschenken für Ärzte von Patienten – gibt es eine Höchstgrenze, die Sie im Blick behalten sollten. In der Regel beläuft sich diese auf 35 Euro pro Jahr für eine Person. Möchten Sie explizit Werbeartikel, wie Schlüsselanhänger oder Ähnliches verschenken, liegt der Grenzwert bei zwei bis fünf Euro. Inwiefern Sie diesen Betrag als Betriebsausgabe bei der Steuererklärung angeben können, sollten Sie im Vorfeld unbedingt abklären. Generell gilt ebenso wie bei der Entgegennahme von Geschenken: Gehen Sie immer lieber auf Nummer sicher und nehmen Sie Präsente nur an, bei denen Sie sicher sind, dass diese unverfänglich sind! Ist die Behandlung eines Patienten beispielsweise bereits abgeschlossen, können Sie sie bedenkenlos akzeptieren.
Wichtig: Im Falle einer Klage sollten Sie sich in jedem Fall mit Ihrem Anwalt oder Steuerberater in Verbindung setzen. Diese können Ihnen direkt weiterhelfen und gezielt auf Ihren speziellen Fall eingehen.
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