Skip to main content
Hipo Ärztevermittlung Nutzungsbedingungen Hipo Ärztevermittlung Nutzungsbedingungen
Nutzungsbedingungen

Datenschutz-und-Nutzungsbedingungen

HiPo Executive GmbH | Nutzungsbedingungen

Nutzungsbedingungen für die Karriereberatungs- und Vermittlungsleistung für Kandidaten durch die HiPo Executive GmbH

Stand: 01.06.2023

Die HiPo Executive GmbH (nachfolgend „HiPo“) ist eine Personalberatung und -vermittlung, die auf die dauerhafte Karriereberatung von „Kandidaten“ und deren Vermittlung an „medizinische Einrichtungen“ spezialisiert ist. Die vorliegenden Nutzungsbedingungen regeln die vertragliche Beziehung zwischen HiPo und dem Kandidaten.

§ 1 Begriffsbestimmungen

Sofern in diesen Nutzungsbedingungen einer der untenstehenden Begriffe verwendet wird, hat dieser ausschließlich die zu dem jeweiligen Begriff nachfolgend definierte Bedeutung, wobei die männliche Bezeichnung als Überbegriff lediglich zur Vereinfachung ausgewählt worden ist:

„Kandidaten“ sind Ärztinnen und Ärzte, die eine deutsche Approbation haben und sich bei HiPo registriert oder auf eine näher beschriebene Stelle in einer medizinischen Einrichtung beworben haben. Unter den Kandidatenbegriff fallen auch Ärztinnen und Ärzte, die ihren Abschluss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder einem der zuvor nicht genannten Staaten erworben haben und die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer deutschen Approbation erfüllen oder diese Voraussetzungen in der Zukunft erfüllen können bzw. dies anstreben. Auch Medizinstudenten/-innen und Absolventen/-innen des Medizinstudiums sind Kandidaten.


„Medizinische Einrichtung“ sind (Akut-)Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Medizinische Versorgungszentren (MVZs), Praxen und sonstige medizinische Einrichtungen, die mit HiPo einen Vertrag über die Personalvermittlung von Kandidaten abgeschlossen haben.


„Stellen“ sind folgende, zu besetzende Positionen in einer medizinischen Einrichtung: Assistenzarzt/- ärztin, Facharzt/-ärztin, Oberarzt/-ärztin, Leitende(r) Facharzt/-ärztin, Leitende(r) Oberarzt/-ärztin, Chefarzt/-ärztin, Direktor/in, Honorararzt/-ärztin sowie Positionen, in denen ärztliches Personal im nicht kurativen Bereich tätig wird. Unter den Stellenbegriff fallen Sitz der Gesellschaft Anstellungen sowie freiberufliche Tätigkeiten (z. B. als Honorarärztin/-arzt) bei einer medizinischen Einrichtung.
„Vermittlung“ bedeutet Herstellung des Kontaktes zwischen dem Kandidaten und der medizinischen Einrichtungen mit dem Ziel, dem Kandidaten bei der betreffenden medizinischen Einrichtung eine Anstellung oder freiberufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Die Vermittlung auf eine konkrete Stelle endet, wenn zwischen dem Kandidaten und der medizinischen Einrichtung ein Vertrag über eine Anstellung oder freiberufliche Tätigkeit über diese Stelle zustande kommt oder der Kandidat oder die medizinische Einrichtung ein Beschäftigungsverhältnis endgültig abgelehnt haben.

„Karriereberatung“ bedeutet fortlaufende Beratung des Kandidaten zu dessen beruflichem Werdegang, Zielvorstellungen und den Möglichkeiten einer Vermittlung an eine medizinische Einrichtung.

 

§ 2 Gegenstand der Vereinbarung und Leistungen von HiPo

Das Vertrags- und Leistungsangebot von HiPo richtet sich ausschließlich an Kandidaten im Sinne des § 1, die das Interesse an einer Anstellung oder freiberuflichen Tätigkeit bei einer medizinischen Einrichtung haben.

HiPo sieht sich hierbei Kandidaten und medizinischen Einrichtungen gleichermaßen verpflichtet. HiPo möchte dem Kandidaten eine seinen Wünschen und Zielvorstellungen entsprechende Stelle vermitteln. Zugleich erhält HiPo Informationen zu offenen Stellen von der medizinischen Einrichtung selbst und möchte dieser einen für die zu besetzende Stelle geeigneten Kandidaten vermitteln. HiPo begleitet und unterstützt den Bewerbungs- und Rekrutierungsprozess und steht hierbei sowohl dem Kandidaten als auch der medizinischen Einrichtung als Ansprechpartner zur Verfügung.


Den Kandidaten bietet HiPo eine dauerhafte Karriereberatung und die Möglichkeit der Vermittlung einer Stelle bei einer medizinischen Einrichtung an. Ein Anspruch auf die Erbringung dieser nachfolgend näher beschriebenen Leistungen besteht nicht. Die Leistungserbringung durch HiPo erfolgt auf freiwilliger Basis.

1. Karriereberatung durch HiPo

Um dem Kandidaten eine seinen Anforderungen und Fähigkeiten entsprechende Stelle und zugleich der medizinischen Einrichtung einen für die zu besetzende Stelle geeigneten Kandidaten vorschlagen zu können, wird HiPo im Regelfall die Bewerbungsunterlagen des Kandidaten sichten, sich mit dem Kandidaten zu dessen Vorstellungen und Zielen (z. B. Position, Arbeitsort, Gehaltsvorstellungen etc.) abstimmen und sodann zu den Möglichkeiten einer (Stellen-)Vermittlung beraten. Das Leistungsangebot von HiPo erstreckt sich hierbei nicht nur auf solche Stellen, die auf der Website von HiPo näher beschrieben werden. HiPo analysiert darüber hinaus auch den Stellenmarkt und nimmt Kontakt mit den medizinischen Einrichtungen bzw. den dortigen Ansprechpartnern auf und versucht auf diesem Wege, ergänzende Informationen zu den nicht öffentlich ausgeschriebenen Stellen und den Möglichkeiten der Vermittlung eines Kandidaten zu erhalten.


Sofern HiPo eine Bewerbung eines Kandidaten auf eine Stelle nach eigenem Ermessen für sinnvoll hält, schlägt sie dem Kandidaten diese Stelle und die Übermittlung seiner Bewerbungsunterlagen an die betreffende medizinische Einrichtung vor.


Auch nach erfolgreicher Erstvermittlung berät HiPo den Kandidaten fortlaufend zu seiner Karriereplanung bzw. seinen beruflichen Zielen sowie auf Wunsch zu den Möglichkeiten einer weiteren Vermittlung, sofern der Kandidat den Vertrag mit HiPo nicht – wie unter § 7 beschrieben – zuvor kündigt.

 

2. Vermittlungsleistung durch HiPo

Sofern der Kandidat Interesse an einer von HiPo vorgeschlagenen Stelle hat und sich auf diese bewerben möchte, erstellt HiPo auf Basis der vom Kandidaten bereitgestellten Unterlagen/ Informationen eine Bewerbung und übermittelt diese im Regelfall zunächst in anonymisierter Form an die medizinische Einrichtung. Besteht seitens der medizinischen Einrichtung Interesse an einem Vorstellungsgespräch, erhält der Kandidat eine Benachrichtigung und hat die Möglichkeit, in die Übermittlung seiner vollständigen, nicht anonymisierten Bewerbungsunterlagen durch HiPo einzuwilligen. Mit Einwilligung des Kandidaten kann HiPo der medizinischen Einrichtung auch sofort dessen nicht-anonymisierte Bewerbungsunterlagen übersenden.


Ist der Kandidat mit der Übermittlung seiner Bewerbungsunterlagen einverstanden, übermittelt HiPo diese an die medizinische Einrichtung und begleitet bzw. unterstützt den Bewerbungsprozess. HiPo erbringt hierbei allein eine Vermittlungsleistung und wird nicht Vertragspartei eines Vertrages, den ein Kandidat und eine medizinische Einrichtung über eine von HiPo vermittelte Stelle abschließen. Für die Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen Kandidaten und medizinischer Einrichtung sind alleine die Parteien des zuvor genannten Vertrages verantwortlich.

Das Vermittlungsangebot von HiPo richtet sich ausschließlich an Kandidaten, die Ärztinnen/Ärzte sind, die ihren Abschluss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder einem der zuvor nicht genannten Staaten erworben haben und die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer deutschen Approbation erfüllen.

  

3. Kein Leistungsanspruch gegenüber HiPo

Da die Beratungs- und Vermittlungsleistungen von HiPo auf freiwilliger Basis erfolgen, hat der Kandidat weder einen Anspruch darauf, dass ihm eine oder mehrere Stellen vorgeschlagen werden, noch dass HiPo seine Bewerbungsunterlagen an eine medizinische Einrichtung übermittelt oder detailliertere Informationen zu einer Stelle offenlegt werden.

HiPo übernimmt zudem auch keine Gewähr dafür, dass eine Stelle, die auf der Website von HiPo näher beschrieben ist bzw. auf die sich der Kandidat bewerben möchte, auch tatsächlich zu besetzen ist und den von der medizinischen Einrichtung  beschriebenen Inhalt hat. Gleichermaßen hat der Kandidat auch keinen Anspruch darauf, dass er der einzige Kandidat ist, dem HiPo eine Stelle vorschlägt und/oder dessen Bewerbung von HiPo an die medizinische Einrichtung weitergeleitet wird.

Darüber hinaus hat der Kandidat gegenüber HiPo auch weder einen Anspruch auf Einstellung bzw. Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit bei einer medizinischen Einrichtung noch übernimmt HiPo eine Garantie für das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Kandidaten und der medizinischen Einrichtung. Die medizinischen Einrichtungen entscheiden vielmehr selbst, ob sie einen von HiPo vorgeschlagenen Kandidaten zum Bewerbungsgespräch einladen und mit diesem einen (Arbeits- oder Honorararzt-)Vertrag abschließen. Auch der Kandidat selbst ist rechtlich nicht verpflichtet, ein Vertragsangebot einer medizinischen Einrichtung anzunehmen.

 

§ 3 Vertragsschluss

Der Kandidat kann den vorliegenden Vertrag mit HiPo sowohl über die Website von HiPo als auch per E-Mail abschließen. Der Vertragsschluss erfolgt grundsätzlich auf Deutsch.

1. Vertragsschluss über eine Website

Der Kandidat hat die Möglichkeit, den Vertrag mit dem zuvor beschriebenen Inhalt über die Website von HiPo abzuschließen, indem er das mit der Hinterlegung des entsprechenden Formulars verbundene Vertragsangebot von HiPo durch  Registrierung bzw. Bewerbung auf eine nähere beschriebene Stelle und Betätigen des „Absenden-Buttons“ annimmt. Vor dem endgültigen Absenden der vom Kandidaten eingegebenen Informationen hat er die Möglichkeit, seine Angaben zu kontrollieren und ggfs. zu ändern. Nach Absenden des Formulars erhält der Kandidat eine Bestätigungsmail an die von ihm mitgeteilte E-Mail-Adresse. HiPo speichert den Vertragstext sowie die auf den Abschluss des Vertrages gerichteten
Nachrichten und stellt dem Kunden auf Wunsch eine Kopie der Dokumente zur Verfügung.

 

2. Vertragsschluss per E-Mail

Alternativ kann der Kandidat den Vertrag auch per E-Mail abschließen. HiPo gibt hierbei ein rechtsverbindliches Angebot (§ 145 BGB) auf Abschluss des Vertrages durch Zusendung der für die Registrierung bei HiPo benötigten Unterlagen sowie der
vorliegenden Nutzungsbedingungen ab. Der Vertragsschluss erfolgt dadurch, dass der Kandidat das Angebot durch Übermittlung seiner Bewerbungsunterlagen an HiPo annimmt.

 

3. Vertragsschluss über WhatsApp

Der Kandidat hat die Möglichkeit, den Vertrag mit dem zuvor beschriebenen Inhalt über den Kommunikationskanal Whatsapp abzuschließen. HiPo gibt hierbei ein rechtsverbindliches Angebot (§ 145 BGB) auf Abschluss des Vertrages durch Zusendung der für die Registrierung bei HiPo benötigten Unterlagen sowie der vorliegenden Nutzungsbedingungen ab. Der Vertragsschluss erfolgt dadurch, dass der Kandidat das Angebot durch Zustimmung der vorliegenden Nutzungsbedingungen oder Übermittlung seiner Bewerbungsunterlagen an HiPo annimmt.

 

§ 4 Pflichten des Kandidaten

Der Kandidat hat im Rahmen des vorliegenden Vertragsverhältnisses folgende Mitwirkungs-, Informations- und Verschwiegenheitspflichten zu erfüllen:

1. Mitwirkungspflichten

Um die unter § 2 beschriebenen Leistungen erbringen zu können, benötigt HiPo die folgenden Nachweise über die fachliche Qualifikation des Kandidaten sowie die weiteren, nachstehend aufgeführten Unterlagen (zumindest in Kopie):

  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Kopie des Personalausweises (nicht bei Medizinstudenten; ausschließlich folgende Angaben müssen erkennbar sein: Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum, -stadt und -land)
  • Approbationsurkunde (falls vorhanden)
  • Facharzturkunde (falls vorhanden)
  • ggfs. weitere Qualifikationsnachweise (z. B. Schwerpunktanerkennungen; Zusatzbezeichnungen)
  • Nachweis über Berufshaftpflichtversicherung (nur für Honorarärzte)

Der Kandidat versichert, dass die überlassenen Nachweise in der übermittelten Fassung ausgestellt worden sind und die vom Kandidaten selbst gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Er darf HiPo insbesondere keine gefälschten oder sonst wie unrichtigen Bewerbungsunterlagen übermitteln.

 

2. Informationspflichten

Während einer laufenden Vermittlung ist der Kandidat verpflichtet, HiPo unverzüglich das Ruhen sowie die Rücknahme und/oder den Widerruf der Approbation anzuzeigen. Gleichermaßen hat der Kandidat HiPo unverzüglich das Ruhen oder den Entzug der Kassenzulassung, ein etwaiges Berufsverbot und/oder den Widerruf oder das Ruhen der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung anzuzeigen.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Kandidat, HiPo das Zustandekommen eines (Arbeits- oder Honorararzt-)Vertrages mit der medizinischen Einrichtung anzuzeigen. Da sich die Höhe des Provisionsanspruchs von HiPo gegenüber der medizinischen Einrichtung aus der zwischen dem Kandidaten und der medizinischen Einrichtung vereinbarten Vergütung und dem Inhalt und Umfang der Tätigkeit des Kandidaten ergibt, ist der Kandidat verpflichtet, auf Nachfrage von HiPo, die vereinbarte Vergütungshöhe mitzuteilen.

In diesem Fall ist der Kandidat, der mit einer medizinischen Einrichtung einen Vertrag über eine Festanstellung abgeschlossen hat, verpflichtet, HiPo das mit der medizinischen Einrichtung vereinbarte Brutto-Jahreszielgehalt offenzulegen. Im Falle der erfolgreichen Vermittlung eines Honorararztvertrages, ist der Kandidat auf Nachfrage von HiPo verpflichtet, HiPo das vereinbarte Grundgehalt sowie die geleisteten Arbeitszeiten (jeweils getrennt nach Tag-, Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienst) offenzulegen. Der Kandidat kann der vorstehenden Verpflichtung durch einfache Mitteilung oder Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrages oder des Honorararztvertrages inklusive einer Kopie der Stundenabrechnung nachkommen.

 

3. Verschwiegenheitspflichten

Der Kandidat verpflichtet sich bezüglich vertraulicher Informationen, die ihm im Rahmen des vorliegenden Vertrages bekannt geworden sind, diese geheim zu halten, nicht gegenüber Dritten offenzulegen und nicht zum Zwecke der eigenen, direkten Bewerbung bei der medizinischen Einrichtung unter Umgehung von HiPo zu nutzen. Vertrauliche Informationen sind insbesondere die Identität der medizinischen Einrichtung und der Name des dortigen Ansprechpartners (z. B. Chefarzt oder leitender Angestellter). Die vorgenannten Pflichten gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

 

§ 5 Rechnungsstellung für Honorarärzte

HiPo erstellt für Kandidaten, die mit einer medizinischen Einrichtung nach der Vermittlung durch HiPo einen Honorararztvertrag abgeschlossen und dort auf selbständiger Basis ihre (Dienst-)Leistungen erbracht haben, in deren Namen die Rechnung für die im Rahmen des Honorararztvertrages erbrachten Leistungen und übermittelt die Rechnung des Kandidaten an die betreffende medizinische Einrichtung. Hierdurch entstehen dem Kandidaten kein finanzieller Aufwand.

Damit HiPo die Rechnung erstellen kann, muss der Kandidat HiPo seine Steuernummer und Bankverbindungsdaten mitteilen und einen entsprechenden (Arbeits-)Nachweis über die jeweils erbrachten Leistungen übermitteln. Der Kandidat ist insoweit verpflichtet, HiPo die Anzahl der Stunden, die er im Rahmen eines Tag-, Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstes innerhalb einer bestimmten Zeitperiode gearbeitet hat, mitzuteilen und als Nachweis hierüber die von der medizinischen Einrichtung und dem Kandidaten unterzeichnete Kopie der Stundenabrechnung zur Verfügung zu stellen. Der Kandidat muss den vorbezeichneten Nachweis jeweils am Ende des Monats, in dem die Leistungen in der medizinischen Einrichtung erbracht worden sind, vorlegen.

HiPo wird sodann auf Basis der Angaben des Kandidaten die Rechnung in dessen Namen erstellen und diese der betreffenden medizinischen Einrichtung zusammen mit der Kopie der Stundenabrechnung zukommen lassen kann. Der Kandidat erhält von HiPo eine Kopie der Rechnung. 

Der Rechnungsbetrag steht in voller Höhe dem Kandidaten zu. Sollte die medizinische Einrichtung die Rechnung – entgegen der rechnungsgegenständlichen Vorgaben – an HiPo bezahlen, so verpflichtet sich HiPo, den Rechnungsbetrag ohne Abzüge an den Kandidaten zu überweisen.

 

§ 6 Vergütung; Provision; Reisekosten 

Die (Beratungs- und Vermittlungs-)Leistungen, die HiPo im Rahmen dieses Vertrages erbringt, sind für den Kandidaten ohne finanziellen Aufwand. Der Kandidat schuldet HiPo also insbesondere keine Provision für die erfolgreiche Vermittlung an eine medizinische Einrichtung.

Der Kandidat hat gegenüber HiPo keinen Anspruch auf Erstattung der für einen von HiPo vermittelten Vorstellungstermin bei einer medizinischen Einrichtung ggfs. anfallenden Reisekosten. 

 

§ 7 Laufzeit und Beendigung des Vertrages, nachvertragliche Pflichten

Dieses Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann vom Kandidaten und HiPo jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung kann schriftlich, mündlich oder in Textform erklärt werden.

Alternativ kann der Kandidat HiPo auch mitteilen, dass er für einen bestimmten Zeitraum keine Beratungs- und/oder Vermittlungsdienstleistung(en) erhalten möchte. HiPo wird dies entsprechend berücksichtigen und umsetzen.

Der Kandidat verpflichtet sich für die Dauer von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem er erstmals über das Interesse der jeweiligen medizinischen Einrichtung informiert worden ist, HiPo jeden Abschluss eines Arbeitsoder Honorararztvertrages mit der betreffenden medizinischen Einrichtung, dem eine Vermittlungsleistung von HiPo zugrunde liegt, anzuzeigen und im Falle einer Festanstellung das vereinbarte Brutto-Jahreszielgehalt bzw. im Falle einer freiberuflichen Tätigkeit als Honorararzt die geleisteten Dienste pro Monat im betreffenden Zeitraum mitzuteilen. Diese Verpflichtung zur Anzeige des Vertragsabschlusses mit einer medizinischen Einrichtung gilt auch für Honorarärzte, die nach erfolgreicher Vermittlung an eine medizinische Einrichtung innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem Ende ihrer Tätigkeit bei der medizinischen Einrichtung mit dieser einen Vertrag über eine Festanstellung abschließen.

HiPo benötigt die zuvor dargestellten Informationen, um das Bestehen und die Höhe des Provisionsanspruchs gegenüber der medizinischen Einrichtung feststellen zu können. Seiner vorstehenden Verpflichtung kann der Kandidat durch einfache Mitteilung oder Vorlage einer Kopie des Arbeits- bzw. Honorararztvertrages inklusive der Stundenabrechnung nachkommen.

 

§ 8 Haftungsausschluss und -begrenzung

HiPo haftet gegenüber dem Kandidaten unbeschränkt für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aufgrund arglistig verschwiegener Mängel, nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes, sowie für Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kandidat regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“). Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von HiPo der Höhe nach auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

Soweit vorstehend nicht anders geregelt, haftet HiPo gegenüber den Kandidaten nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen.

Die in diesem § 8 getroffenen Regelungen zur Haftung gelten entsprechend für Erfüllungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen und leitende Angestellte von HiPo.