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Wie kann es dazu kommen die Approbation zu verlieren?
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Verlust der Approbation - Wie es dazu kommen kann

Ärztliches Fachpersonal genießt in der Ausübung des Berufs das Vertrauen von Patienten und Patientinnen. Zudem repräsentiert es die Ärzteschaft. Fehlverhalten wird dementsprechend untersucht und kann je nach Art und Schwere zum Verlust der Approbation führen. Der Entzug der Approbation ist stets eine schwerwiegende Einzelfallentscheidung, da diese auf weit mehr als dem beruflichen Verhalten beruht.

In diesem Artikel:

Auf diese Weise können Ärztinnen und Ärzte ihre Approbation einbüßen

Bei einem Entzug der Approbation können die zuständigen Behörden auf drei Arten verfahren. Möglich ist, diese zurückzunehmen, zu widerrufen oder ruhen zu lassen.

Eine Rücknahme findet statt, wenn die Voraussetzungen für eine Approbation ursprünglich nicht gegeben waren. Das kann beispielsweise ausländische Ärzte betreffen, die zum Zeitpunkt ihrer Approbation nicht über einen nach deutschem Recht als gleichwertig geltenden Ausbildungsstand verfügten.

Ein Widerruf der Approbation basiert auf dem Fehlverhalten der jeweiligen Person. Daraus leiten sich zwei mögliche Szenarien ab.

Szenario 1

Der Entzug der Approbation erfolgt aufgrund von Unwürdigkeit. Sie leitet sich aus vergangenem Fehlverhalten ab. Möglich sind Verfehlungen, die sich direkt auf den Beruf beziehen. Aber auch jene der Privatperson. Entscheidend für den Widerruf der Approbation ist dabei der Bezug zur Ausübung des Berufs. Und der Verlust des (öffentlichen) Ansehens. Womit Ärztinnen und Ärzte mit Verlust der Approbation das Recht verlieren, die Ärzteschaft zu repräsentieren. Hierzu später mehr.

Szenario 2

Es wird Unzuverlässigkeit unterstellt. Hierbei handelt es sich beim Entschluss des Entzugs der Approbation um eine Prognose für die Zukunft. Sie geht davon aus, dass die betreffende Person ihren Beruf zukünftig aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr ordnungsgemäß ausführen wird. Vergangenes Fehlverhalten sowie das gegenwärtige Verhalten dienen hierbei natürlich als Richtlinien für die Beurteilung der Approbation.

Eine Alternative zum Widerruf besteht darin, die Approbation vorübergehend ruhen zu lassen. Dies ist beispielsweise eine Option, falls eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit nicht endgültig feststeht.

Genauere Ursachen für den jeweiligen Approbationsentzug

Bei einem Entzug der Approbation handelt es sich wie eingangs erwähnt um eine Einzelfallentscheidung. Demnach wird sie nicht leichtfertig getroffen. Und basiert üblicherweise auch nicht auf einzelnen Fehlern. Entscheidend für den Entzug der Approbation sind immer sowohl Ausmaß als auch Häufigkeit der Verstöße.

Die Prognose Unzuverlässigkeit

Bei einer Unzuverlässigkeit gilt die Mutmaßung, dass Ärztin oder Arzt zukünftig nicht mehr ihren beruflichen Pflichten nachkommen können. Oder willens dazu sind. Eine solche Prognose in Bezug zur Approbation basiert auf mehreren einzelnen Faktoren. Sie alle ergeben ein Gesamtbild der Persönlichkeit.

Neben dem Verhalten im Beruf fließen dementsprechend auch die individuellen Lebensumstände in die Beurteilung zur Approbation mit ein. Das gilt auch für sogenanntes Wohlverhalten. Dabei geht es um das Verhalten der betreffenden Person nach Beginn eines Verwaltungs- oder Strafverfahrens. Dies wird bei der Entscheidung über den Erhalt oder Verlust der Approbation jedoch unterschiedlich gewichtet. Und steht immer in Bezug zu den jeweiligen Verfehlungen. Denn dass ein Mitglied der Ärzteschaft unter dem Druck möglicher Konsequenzen ein tadelloses Verhalten zeigt, ist noch kein Indiz für den zukünftigen Berufs- und Lebenswandel. Und damit auch kein Grund, den Widerruf der Approbation zu umgehen. Das Hauptgewicht liegt auf der Schwere und Anzahl der begangenen Verstöße. Und was diese für Rückschlüsse auf den Charakter der Person zulassen.

Die Approbation mit der Begründung der Unzuverlässigkeit zu entziehen, erfordert nicht den vorherigen Abschluss laufender Verfahren. Müssen sich Ärztinnen und Ärzte beispielsweise in einem Strafprozess verantworten, reicht eine Prognose über den Verfahrensausgang für die Entscheidung aus. Je nach konkretem Fall besteht natürlich immer die Möglichkeit eines Ruhens der Approbation.

Die Einstufung der Unwürdigkeit

Hierbei geht es um schwerwiegendes Fehlverhalten. Die Folge: Das Mitglied der Ärzteschaft verspielt durch seine Verstöße das in ihn gesetzte Vertrauen und Ansehen. Und kommt damit auch der Verantwortung seinen Patienten gegenüber nicht mehr nach. Fehlverhalten kann öffentlich bekannt werden. Dieser Umstand wirkt sich jedoch nicht auf die Beurteilung zur Approbation aus.

Wichtig sind für die Approbation alle Kriterien, die bei der Berufsausübung eine Rolle spielen. Das schließt alle berufsbezogenen Handlungen oder auch Unterlassungen ein. Aber auch Dinge ohne einen direkten Bezug zum Beruf. Beispiele hierfür sind im privaten Rahmen begangene Straftaten. Sie mögen zwar keine Vernachlässigung der ärztlichen Pflichten bedeuten. Diese Vergehen schädigen jedoch nachhaltig die Reputation. Die Summe aller berücksichtigten Faktoren ergibt die Konsequenz, dass die Person untragbar für die weitere Ausübung ihres Berufs ist. Und damit einen unumstößlichen Grund, um die Approbation zu verlieren.

Wie bei der Prognose Unzuverlässigkeit kommt es auch bei der Unwürdigkeit auf die Schwere und Anzahl der Vergehen an. Ein einmaliger Verstoß bedeutet noch nicht zwangsweise den Verlust der Approbation. Summieren sich jedoch die Vergehen oder handelt es sich beispielsweise um eine schwere Straftat, ist diese Folge logisch. Die Beurteilung kann beispielsweise zu dem Schluss kommen, dass ein Mitglied der Ärzteschaft das Wohl seiner Patienten zugunsten eigener Vorteile vernachlässigt. Das ist beispielsweise bei wiederholter Steuerhinterziehung oder falschen Abrechnungen der Fall.

Ein Richterhammer liegt über einem Stethoskop auf einem Schreibtisch und stellt den Beschluss über den Verlust der Approbation dar
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Konkrete Ursachenbeispiele für den Verlust der Approbation

Als Ursachen kommen ebenso Verstöße infrage, die direkt in der Ausübung des Berufs begangen wurden. Aber auch Vorkommnisse, die diesen betreffen oder beeinflussen. Die Approbation verlieren Ärztinnen und Ärzte beispielsweise:

  • Aus gesundheitlichen Gründen
    In diesem Fall kommt es auf Art, Schwere und Dauer der Erkrankung an. Ein triftiger Grund für den Entzug der Approbation wäre beispielsweise eine Suchterkrankung. Bei einer zu erwartenden Genesung einer Krankheit kommt anstelle eines Widerrufs auch ein Ruhen der Approbation infrage.

  • Aufgrund von Behandlungsfehlern oder medizinisch nicht gerechtfertigten Eingriffen oder Medikationen
    Hierbei spielen Ursache und Art des Behandlungsfehlers sowie das Ausmaß des verursachten Schadens die wesentliche Rolle beim Widerruf der Approbation.

  • Aufgrund von Straftaten
    Hierbei kann es sich sowohl um im Beruf als auch privat begangene Straftaten handeln. Für einen Verlust der Approbation kommen diverse Vergehen infrage. Betrug, Urkundenfälschung, Bestechung, Steuerhinterziehung, Raub, Brandstiftung, Körperverletzung (mit Todesfolge), sexueller Missbrauch und Mord sind Beispiele.

  • Wegen einer fehlenden Berufshaftpflichtversicherung
    Ärztinnen und Ärzte müssen gegen Haftpflichtverfahren versichert sein, die sich aus der Berufsausübung ergeben. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert seine Approbation. Meist wird ein Ruhen angeordnet. Im schlimmsten Fall kommt jedoch auch ein Widerruf der Approbation infrage.
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Wer darf die Approbation entziehen?

Die Bundesärzteordnung (BÄO) regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied der Ärzteschaft seine Approbation verlieren kann. Für die Ausführung ist die jeweilige Bezirksregierung beziehungsweise Behörde im entsprechenden Bundesland zuständig.

Für den Entzug der Approbation spielt es übrigens keine Rolle, wie lange das festgestellte Fehlverhalten zurückliegt. Oder auch wann die Approbation erteilt wurde. Ein Widerruf beispielsweise ist auch Jahre später noch möglich.