Auch im Krankenhausalltag kann es sein, dass es zwischen zwei Menschen funkt. Zum Dating zwischen Kollegen kommt es nicht selten, einige verlieben sich im Krankenhaus sogar. Kompliziert ist es allerdings, wenn Ärztinnen oder Ärzte mit Patienten anbandeln. Als Mediziner sollten Sie sich keinesfalls auf eine Beziehung einlassen, denn nach geltendem Recht ist zumindest eine körperliche Arzt-Patienten-Liebesbeziehung verboten. Flirten ist zwar nicht spezifisch geregelt oder strafbar, dafür recht problematisch und im Arbeitsumfeld sollten Sie lieber Abstand davon nehmen. Mehr zum Thema erfahren Sie im Folgenden.
Wichtig: Im Falle einer Klage sollten Sie sich in jedem Fall mit Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin in Verbindung setzen. Dieser kann Ihnen direkt weiterhelfen und gezielt auf Ihren speziellen Fall eingehen.
Relativ eindeutig ist es dann, wenn die Liebesbeziehung zwischen Arzt und Patient schon vor der Behandlung bestanden hat. Denn Medizinerinnen und Mediziner dürfen ihre Ehe- oder Lebenspartner behandeln. Daraus können sich also keinerlei Konsequenzen für den Behandelnden ergeben.
Im Strafgesetzbuch sind die Grenzen eindeutig festgelegt. Paragraf 174c StGB besagt: „Der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses wird unter Strafe gestellt“. Es reicht dabei aus, dass ein Mediziner eine Gelegenheit zu einem Sexualkontakt nutzt, wenn eine Situation während der Behandlung dies ermöglicht. Das Gesetz gewährt dabei einen relativ großen Auslegungsspielraum. Daher sollten Sie wirklich sehr vorsichtig sein, was Berührungen angeht. Wenn diese von dem Patienten oder der Patientin fehlgedeutet werden, kann es für Sie gefährlich werden.
Zwischen Ärztin oder Arzt und Patient sollte jederzeit ein enges Vertrauensverhältnis bestehen. Denn Patienten kommen in der Regel aufgrund von Erkrankungen oder schweren Leiden zu ihrem Arzt und legen im Laufe der Behandlung nicht selten private Details aus ihrem Leben offen. Die Beziehung von Arzt und Patient verlangt daher Verschwiegenheit und gegenseitigen Respekt. Zusammengefasst ist dies im sogenannten Abstinenzgebot. Demzufolge dürfen Ärztinnen und Ärzte ihre Beziehung zu Patienten keinesfalls zur Befriedigung eigener Bedürfnisse nutzen.
Bereits vermeintlich harmlose Flirt-Versuche können das Vertrauensverhältnis empfindlich stören. Ein Augenzwinkern, ein Kompliment oder ein langer Blick – hin und wieder verschwimmen die Grenzen zwischen erlaubt, geduldet und inakzeptabel. Bei sexuellem Kontakt, Berührungen oder Anzüglichkeiten ist das Gesetz allerdings eindeutig. Denn eine körperliche Beziehung zwischen Arzt und Patienten ist ausgeschlossen. In den meisten Berufsordnungen der Bundesärztekammer steht ausdrücklich, dass Ärzte im Umgang mit Patienten keinerlei sexuelle Kontakte akzeptieren oder aufnehmen dürfen.
Wenn beide Parteien einvernehmlich eine Beziehung eingehen wollen, sollten Sie darauf achten, die Approbation nicht zu gefährden. Allgemein ist es sehr wichtig, dass der Patient vorher den Arzt wechselt, um möglichen Konflikten im Behandlungsverhältnis vorzubeugen. Beenden Sie formal die Arzt-Patienten-Beziehung, so vermeiden Sie eine mögliche Beschwerde.
Insbesondere in Zeiten von MeToo gehen die Ermittlungsbehörden und die Staatsanwaltschaft recht energisch bei einem Fall oder Verdacht von Machtmissbrauch vor. Dabei kann alleine der Vorwurf des Missbrauchs die Karriere gefährden oder beenden – unabhängig vom strafrechtlichen Ausgang eines Verfahrens. Der Ruf ist ruiniert und daneben nicht selten die Beziehung zur Partnerin oder zum Partner. Sogar die Approbation könnte in Gefahr sein. Somit sollten sich Ärzte gut überlegen, ob eine Patienten-Liebesbeziehung für sie infrage kommt – und ob diese die möglichen Konsequenzen wert ist.
Wenn Sie Flirtversuche von Patientenseite abblocken möchten, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Flirten Sie stattdessen lieber mit einer neuen Karriereoption! Wir bei der HiPo beraten Sie gerne zu neuen Stellen oder wie Sie Ihren nächsten Karriereschritt richtig angehen.
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